Abgrenzung Reiseveranstalter-/Reisevermittlertätigkeit Abgrenzungsmaßstab ist § 651 a Abs. 2 BGB. Wir vermitteln lediglich im fremden Namen und auf fremde Rechnung.Der vermittelte Vertrag kommt nur zwischen dem Kunden/Gast und dem Anbieter/Eigentümer der vermittelten Leistung zustande. Die Vertragsabwicklung und die Abwicklung evtl. Leistungsstörungen erfolgen zwischen den Vertragspartnern.